Statuten
I. NAME, ZWECK, SITZ, DAUER
Art. 1
NAME
1.1 Unter dem Namen "Walliser Maler- und Gipsermeisterverband" (nachfolgend Verband genannt) besteht ein Berufsverband im Sinn von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Dem Verband gehören Maler- und Gipserbetriebe im Kanton Wallis an.
1.2 Der Verband ist Mitglied der Fédération romande des maîtres plâtriers-peintres (FRMPP).
1.3 Der Verband ist auch Mitglied des Walliser Handwerkerverbandes (WHV).
1.4 Dem Walliser Maler- und Gipsermeisterverband gehört ebenfalls die Vereinigung der Walliser Schriften- und Reklamegestalter an (VWSR).
Art. 2
ZWECK
2.1 Der Verband verfolgt folgenden Zweck:
a) Einigkeit unter den Arbeitgebern des Kantons zu erzielen, um gute, loyale und kameradschaftliche Beziehungen zum moralischen und materiellen Wohlergehen des Berufes und der Mitglieder zu erhalten;
b) Wahrung der gemeinsamen Interessen der Verbandsmitglieder mit allen dazu geeigneten Mitteln;
c) Für gesunde Konkurrenzbedingungnen zu sorgen durch eine allgemeine Anwendung von vernünftigen Normen bei der Eingabe, Vergebung und Ausführung von Maler- und Gipserarbeiten;
d) Verwaltung der innerhalb des Berufes bestehenden Sozaleinrichtungen;
e) Abschluss von Vereinbarungen mit den Behörden oder Drittpersonen zur Förderung der Interessen der Verbandsmitglieder;
f) Beteiligung an der Ausarbeitung von Bestimmungen bezüglich Arbeits- und Lohnbedingungnen, Förderung guter und loyaler Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Überwachung der Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen;
g) Einsatz zugunsten des Ausbaus der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
h) Aufbau freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Arbeitgebern der Branche und zu anderen Berufsgattungen, Entscheide im Falle von Sozialstreitigkeiten;
i) Allfällige Organisation von gemeinsamem Materialeinkauf und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern.
Der Verband hat, in Ausführung des Gesetzes, der vorliegenden Statuten und insbesondere des vorliegenden Artikels das Recht, sich Gesamtarbeitsverträgen anzuschliessen und Reglemente oder Vorschriften zu erlassen, die für alle Mitglieder verbindlich sind.
Art. 3
SITZ UND DAUER
3.1 Sitz des Verbands ist Sitten, seine Dauer ist unbeschränkt.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4
SEKTIONEN
4.1 Der Verband ist in folgende Sektionen aufgeteilt :
- Brig (von Gamsen bis Oberwald)
- Visp (von Salgesch bis Eyholz)
- Montana-Crans (Gemeinden Randogne, Montana, Chermignon, Lens, Icogne und Mollens)
- Siders (von Siders bis Grône einschl. Venthône und Eifischtal)
- Sitten (von St-Leonard bis Chamoson)
- Martinach (von Leytron bis Evionnaz und Bezirk Entremont)
- Monthey und St-Maurice (von St-Maurice bis St-Gingolph)
4.2 Jedes Verbandsmitglied ist auch Mitglied einer Sektion.
4.3 Mit Zustimmung des Vorstandes können weitere regionale Sektionen geschaffen werden.
VEREINIGUNG DER WALLISER SCHRIFTEN- UND REKLAMEGESTALTER (VWSR)
4.4 Der WMGV vereinigt ebenfalls die Schriften- und Reklamegestalter des Kantons Wallis, die in einer Vereinigung zusammengeschlossen sind. Die VWSR verfügt über ein vom Kantonalvorstand genehmigtes Reglement.
4.5 Die Mitglieder der erwähnten Vereinigung sind nicht unbedingt Mitglieder der Sektionen. Doch sie können bei ihrer jeweiligen Sektion einen entsprechenden Antrag stellen.
Art. 5
BEITRITT
5.1 In den Verband aufgenommen werden kann jeder Gipser, Maler oder Schriftenmaler, der im Kanton Wallis niedergelassen ist, dort seine Tätigkeit als Selbständigerwerbender ausübt, das Fähigkeitszeugnis besitzt und in vollen bürgerlichen Rechten und Ehren steht.
In Sonderfällen kann die Generalversammlung ausnahmsweise von diesen Bedingungen abweichen, sofern der Unternehmensleiter über eine ausreichende Ausbildung und Erfahrung verfügt.
5.2 Wer dem Verband beitreten möchte, muss ihm ein schriftliches Aufnahmegesuch unterbreiten und sich verpflichten, die Verbandsstatuten einzuhalten. Mit seinem Beitritt verpflichtet sich das Neumitglied auch zur Einhaltung der Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und der Reglemente der Institutionen, die innerhalb des Berufes geschaffen wurden und denen der Verband angehört.
5.3 Das Beitrittsgesuch muss beim Verbandssekretariat eingereicht werden, das es dem Kantonalvorstand unterbreitet. Dieser fällt nach Anhören der Sektion einen Entscheid.
Der Beitritt wird an der nächstfolgenden Generalversammlung mitgeteilt. Diese hat das Recht, den Entscheid des Kantonalvorstandes zu annullieren.
Wird das Beitrittsgesuch abgelehnt, ist der Verband nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Weigerung zu begründen.
5.4 Der Beitritt wird rechtskräftig, sobald das Neumitglied die Beitrittserklärung zu den Verbandsstatuten unterzeichnet hat.
Art. 6
EHREN- UND FREIMITGLIEDER
6.1 Mitglieder, die sich aus dem Geschäftsleben zurückziehen, ihre Dienste jedoch weiterhin dem Verband zur Verfügung stellen oder ihm angeschlossen bleiben möchten, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Freimitgliedern ernannt werden.
Freimitglieder können auch Personen werden, die sich auf ganz besondere Weise an der Verbandstätigkeit beteiligen.
6.2 Der Vorstand setzt den Jahresbeitrag der Freimitglieder fest.
6.3 Personen, die sich für den Verband besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6.4 Ehren- und Freimitglieder können der Generalversammlung mit beratender Stimme beiwohnen. Sie haben kein Stimmrecht.
Art. 7
VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT
7.1 Die Mitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte erlöschen
a) durch Austritt;
b) durch Tod;
c) durch Geschäftsaufgabe;
d) durch von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossenen Ausschluss.
7.2 Stirbt der Firmeninhaber und führen seine Erben den Betrieb weiter, bleibt die Firma bis zur Generalversammlung, die auf den Todestag des Firmeninhabers folgt, im Verband. Die Nachfolger des verstorbenen Mitgliedes können mit den gleichen Rechten und Pflichten wie der Verstorbene in den Verband aufgenommen werden, sofern sie die in den Statuten enthaltenen Aufnahmebedingungen erfüllen. Die direkten Erben des Verstorbenen sind von der Entrichtung der Eintrittsgebühr gemäss Art. 11, Abs. 2 der vorliegenden Statuten befreit.
Art. 8
AUSTRITT
8.1 Ein Mitglied kann nur auf das Ende eines Kalenderjahres aus dem Verband austreten. Das Austrittsbegehren ist dem Vorstand per eingeschriebenen Brief und mindestens 6 Monate im voraus schriftlich mitzuteilen.
Art. 9
AUSSCHLUSS
9.1 Der Ausschluss kann mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder aus folgenden Gründen ausgesprochen werden :
a) Grobes Verschulden mit Schädigung der Verbandsinteressen;
b) Verletzung der Statuten, der Reglemente und des Gesamtarbeitsvertrages;
c) Missachtung der Beschlüsse der Verbandsorgane;
d) Nichtzahlen der dem Verband geschuldeten Beiträge innert sechs Monaten nach deren Verfall.
9.2 Das ausgeschlossene Mitglied ist verpflichtet, die Beiträge bis zum Datum des Ausschlusses zu entrichten.
Art. 10
WIRKUNG DES AUSTRITTES
10.1 Ausgetretene, ausgeschlossene und verstorbene Mitglieder sowie solche, die das Geschäft aufgegeben haben, verlieren jeglichen Anspruch auf Vermögen und Einkünfte des Verbandes.
10.2 Bis zum Datum des Austrittes aus dem Verband sind die Mitglieder gehalten, ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verband nachzukommen.
III. BEITRÄGE
Art. 11
EINTRITTSGEBÜHR
11.1 Jedes Neumitglied hat eine vom Vorstand festgesetzte Eintrittsgebühr zu entrichten. Der Betrag dieser Gebühr darf Fr. 250.-- nicht unterschreiten.
11.2 Im Falle der Änderung des Firmennamens oder bei Erbschaft wird auf die Erhebung der Eintrittsgebühr verzichtet.
Art. 12
BEITRÄGE
12.1 Jedes Mitglied entrichtet dem Verband einen Jahresbeitrag. Dieser setzt sich zusammen aus einem Grundbeitrag und einem Beitrag in %o auf die im Vorjahr ausbezahlte Lohnsumme.
12.2 Die Generalversammlung setzt die Höhe des Grundbeitrages und des %o- Satzes fest. Die festgesetzten Ansätze bleiben so lange gültig, bis ein neuer diesbezüglicher Entscheid getroffen wird.
12.3 Der Beitrag beträgt aber höchstens Fr. 1'000.--.
12.4 Zusätzlich zu diesem Beitrag entrichtet jedes Mitglied einen Jahresbeitrag für die berufliche Aus- und Weiterbildung. Die Generalversammlung legt die Berechnungsmodalitäten fest.
12.5 Das Verbandssekretariat erhebt bei den Mitgliedern ferner die Beiträge an die Fédération romande des maîtres plâtriers-peintres.
12.6 Der Beitrag für die Mitglieder der Vereinigung der Walliser Schriften- und Reklamegestalter wird durch die Generalversammlung bestimmt und dem Kantonalvorstand des WMGV zur Zustimmung vorgelegt. Der Betrag kann nicht unter Fr. 500.— liegen und schliesst den Mitgliederbeitrag beim Westschweizer Verband der Schriften- und Reklamegestalter mit ein.
Art. 13
HAFTUNG DES VERBANDSVERMÖGENS
13.1 Für die finanziellen Verpflichtungen des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen. Die Mitglieder sind von jeglicher persönlicher finanzieller Haftung für Verpflichtungen befreit, die der Verband eingegangen ist.
IV. ORGANISATION DES VERBANDES
Art. 14
ORGANE
14.1 Die Organe des Verbandes sind :
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle
d) die regionalen Sektionen 9
14.2 Dem Verband steht ein ständiges Sekretariat zur Verfügung, das seinen Sitz beim Walliser Handwerkerverband hat. Es hat insbesondere zur Aufgabe
a) Versand der Einladungen
b) Inkasso der Beiträge
c) Abfassen der Sitzungsprotokolle
d) Führen der Rechnung und Ausstellen der Verwaltungsberichte
e) Durchführung der in den Reglementen vorgesehenen oder vom Vorstand beschlossenen Kontrollen
f) Werbung und Presseinformationsdienst
g) Untersuchung in Streitfällen
h) Verwaltung der innerhalb des Berufes geschaffenen oder zu schaffenden Institutionen
14.3 Das Sekretariat wird von einem Arbeitgebersekretär geleitet, der auf Vorschlag des Direktors des Walliser Handwerkerverbandes durch den Verband ernannt wird. Der Arbeitgebersekretär zeichnet für seine Tätigkeit gegenüber dem Präsidenten und dem Direktor des Walliser Handwerkerverbandes verantwortlich.
Er unterzeichnet kollektiv zu zweit mit dem Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit mit dem Vizepräsidenten.
A) Generalversammlung
Art. 15
STATUT
15.1 Die Generalversammlung ist das oberste Verbandsorgan. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
Art. 16
ZUSTÄNDIGKEIT
16.1 Folgende Angelegenheiten fallen in den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung :
a) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, unter Vorbehalt von Art. 5, Abs. 3 der vorliegenden Statuten;
b) Wahl des Vorstandes und des Präsidenten des Verbandes;
c) Ernennung des Kontrollorganes;
d) Abnahme und Genehmigung des Jahresberichts, des Protokolls und der Jahresrechnung;
e) Beschlussfassung zu Anträgen des Vorstandes, des Kontrollorganes, der Sektionen oder der Mitglieder; 10
f) Ernennung der Delegierten in
- die Fédération romande des maîtres plâtriers-peintres (FRMPP);
- die Walliser Handwerkerskammer des Baugewerbes;
- den Walliser Handwerkerverband;
- den Walliser Gewerbeverband;
- die Verhandlungsrunden mit den Arbeitnehmerorganisationen.
g) Ernennung der Rechnungsrevisoren;
h) Festlegung der Eintrittsgebühr und des Jahresbeitrags;
i) Beschlussfassung über Revision oder Abänderung der Statuten;
j) Beschlussfassung über Auflösung, Fusion oder Liquidation des Verbandes;
k) Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern;
l) jede weitere, von Gesetzes wegen ihr zustehende Kompetenz.
Art. 17
EINBERUFUNG DER GENERALVERSAMMLUNG
17.1 Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand kann von sich aus eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder gemeinsam, unter Angabe der Gründe, den Antrag dazu stellen.
17.2 Wird der Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung gestellt, haben die Antragsteller dem Vorstand die Traktanden schriftlich mitzuteilen.
17.3 Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt per Rundschreiben, das die Traktandenliste enthält. Die Einladung ist den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor der Versammlung zuzustellen.
Art. 18
LEITUNG DER GENERALVERSAMMLUNG
18.1 Der Präsident des Verbandes oder in dessen Abwesenheit der Vizepräsident, leitet die Versammlung
18.2 Der Sekretär fasst das Protokoll ab. Dieses muss von der nächstfolgenden Generalversammlung genehmigt werden. Es ist vom Präsidenten und dem Sekretär zu unterzeichnen. Die Generalversammlung ernennt die Stimmenzähler durch Abstimmung mit Handerheben.
Art. 19
BESCHLUSSFASSUNG
19.1 Die Generalversammlung trifft ihre Beschlüsse durch Handerheben, ausser wenn eine geheime Abstimmung verlangt wird. Die Beschlussfassung erfolgt mit dem absoluten Stimmenmehr der anwesenden oder vertretenen Mitlieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
19.2 Beschlüsse über Revision oder Abänderung der Statuten können nur mit der ZweiDrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
19.3 An der Generalversammlung ist des Quorum unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder erreicht.
19.4 Zur Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Verbandes, ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, kann eine unmittelbar nach der ordentlichen Generalversammlung einberufene ausserordentliche Generalversammlung die Beschlüsse mit der 3/4- Mehrheit der anwesenden Mitglieder treffen.
Art. 20
STIMMRECHT
20.1 Mit Ausnahme der Ehren- und Freimitglieder verfügt jedes Mitglied an der Generalversammlung über eine Stimme. Es kann sich durch ein leitendes Mitglied seines Betriebes oder ein Verbandsmitglied mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Der Stellvertreter kann aber gleichzeitig nur ein Mitglied vertreten.
B) Vorstand
Art. 21
ZUSAMMENSETZUNG UND VERWALTUNGSPERIODE
21.1 Der Kantonalvorstand setzt sich aus dem Präsidenten und jeweils einem Mitglied für jede der unter Art. 4.1. angeführten Sektionen sowie einem Vertreter der VWSR zusammen. Sie werden alle 3 Jahre von der Generalversammlung gewählt.
Art. 22
AMTSDAUER
22.1 Das Mandat eines Vorstandsmitgliedes verfällt automatisch nach 15.- jähriger Amtstätigkeit und in jedem Fall bei Erreichen des 65. Altersjahres. Wird das Verbandsmitglied während der Amtsperiode 65, so bleibt er bis zu deren Ende im Amt.
Art. 23
ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDES
23.1 In den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen all jene Angelegenheiten, die von Gesetzes wegen oder aufgrund der vorliegenden Statuten nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder dem Kontrollorgan vorbehalten sind.
23.2 Der Vorstand organisiert sich selbst und ernennt den Vizepräsidenten, der den Präsidenten in dessen Abwesenheit vertritt.
23.3 In den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fällt u.a. folgendes :
a) Leitung des Verbandes;
b) Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung und Überwachung der Einhaltung der Statuten;
c) Abfassung des Jahresberichtes und Erstellung der Jahresrechnung des Verbandes;
d) Stellungnahme zu Anträgen, Einwänden, Fragen, Motionen usw. zu Handen der Generalversammlung oder die im Lauf der Versammlung aufgeworfen werden;
e) Einberufung der Generalversammlung und Erstellen der Traktandenliste;
f) Vertretung des Verbandes gegenüber Dritten;
g) Abschluss, Kündigung von Gesamtarbeitsverträgen oder anderer Verträge oder Reglemente;
h) Ernennung der Delegierten in
- die paritätische Berufskommission - PBK;
- den paritätischen Rat der paritätischen Pensionskasse des Maler- und Gipsergewerbes des Kantons Wallis;
- die Familienzulagekasse CAFPA;
- die Aufsichtskommission der Krankenkasse;
- die Kommission für berufliche Aus- und Weiterbildung;
- die Kommission für Einführungskurse.
i) Ernennung von Kommissionen zur Ausführung von Spezialaufgaben;
j) Aufnahme von Neumitgliedern im Einklang mit Art. 5.3;
k) Festlegung der Spesen und Entschädigungen;
l) Festlegung der Geldstrafen gemäss Art. 27 der vorliegenden Statuten.
Art. 24
VORSTANDSSITZUNGEN
24.1 Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten jedesmal dann zu Sitzungen zusammen, wenn die Geschäfte es erfordern. Gültige Beschlüsse können nur bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern getroffen werden. Der Sekretär verfasst das Protokoll und unterzeichnet es. Das Protokoll ist an der nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung zu unterbreiten.
24.2 In Ausnahme- und dringlichen Fällen kann der Vorstand auf dem Zirkularweg oder nach telefonischer Abstimmung Entscheide treffen.
C) Kontrollorgan
Art. 25
KONTROLLORGAN, JAHRESRECHNUNG UND REVISION
25.1 Die Prüfung der Jahresrechnung wird zwei Revisoren und zwei Ersatzrevisoren anvertraut, die durch die Generalversammlung ernannt werden.
Die Revisoren und die Ersatzrevisoren werden jedes Jahr gewählt; einer der Revisoren ist nicht sofort wiederwählbar.
25.2 Am Ende des Geschäftsjahres erstellt das Kontrollorgan zu Handen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Bilanz.
25.3 Der Abschluss der Rechnung erfolgt jeweils auf den 31. Dezember. Sie wird zusammen mit dem Bericht des Kontrollorgans der Generalversammlung unterbreitet. Allfällige Überschüsse werden in die nächste Jahresrechnung übertragen.
D) Die regionalen Sektionen
Art. 26
ORGANISATION DER SEKTIONEN
Um die Arbeit des Kantonalvorstandes zu erleichtern, werden Sektionen gebildet.
Die Sektionen wählen einen Sektionsvorstand von 3 bis 5 Mitgliedern. 14
Der Sektionsvorstand befasst sich insbesondere mit folgendem :
a) Anwerbung neuer Mitglieder;
b) Vorbereitung der Anträge an die Generalversammlung. Diese Anträge müssen 15 Tage vor der Generalversammlung dem kantonalen Verbandssekretariat eingereicht werden;
c) Ausführung der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse;
d) Ausbildung der Firmenchefs, besonders im Kalkulationswesen. Offerten sollen so weit wie möglich im Rahmen der Sektionsvorstände besprochen werden;
e) Ausarbeiten, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den kantonalen Vorstand, von Reglementen, die für alle Mitglieder der Sektionen obligatorisch sind.
Der Sektionsvorstand und sein Präsident werden von der Sektionsversammlung gewählt, und zwar unter denselben Voraussetzungen wie der kantonale Verbandsvorstand.
In der Regel gehören die Sektionspräsidenten automatisch dem Kantonalvorstand an.
Der Präsident beruft den Vorstand jeweils dann ein, wenn die Angelegenheiten es erfordern oder auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder. Eine Beschlussfassung ist nur dann möglich, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 27
STRAFEN
27.1 Jedes Mitglied oder jede Person, die den aufgrund der vorliegenden Statuten bestehenden reglementarischen oder vertraglichen Bestimmungen schwer zuwiderhandelt, kann mit einer Geldstrafe bis zu Fr. 5'000.-- belegt werden.
27.2 Den Betrag der Busse setzt der Vorstand fest, unbeschadet anderer vorgesehener vertraglicher Bussen.
27.3 Der Beschluss des Vorstandes kann der Generalversammlung nicht zur Diskussion unterbreitet werden.
Art. 28
SCHIEDSGERICHTSKLAUSEL
28.1 Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern werden wie folgt beigelegt :
Innert 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids, den der Vorstand in Anwendung der vorliegenden Statuten getroffen hat, kann das Mitglied bei einem Schiedsgericht Berufung einlegen, dessen Entscheid endgültig ist.
Im Fall eines Rekurses hat jede Partei innert 30 Tagen ab Zustellung des Entscheides der anderen Partei ihren Vertreter im Schiedsgericht bekannt zu geben. Die beiden Schiedsrichter bestimmen anschliessend den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, der Jurist sein muss. Wenn eine Partei es unterlässt, ihren Vertreter im Schiedsgericht zu bestimmen, oder wenn es über die Wahl des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes nicht zu einer Einigung kommt, wird dieser auf Antrag von einer der am Streitfall beteiligten Parteien durch den Präsidenten des Kantonsgerichts bestimmt.
28.2 Es kommt die Walliser Zivilprozessordnung zur Anwendung.
28.3 Die Unterzeichnung der vorliegenden Statuten gilt als schriftliches Schiedsgerichtsabkommen im Sinne von Art. 6 des interkantonalen Schiedsgerichtskonkordates vom 27. März 1969.
Art. 29
ALLGEMEINVERBINDLICHERKLÄRUNG
29.1 Die Verbandsmitglieder verpflichten sich zur Einhaltung sämtlicher Beschlüsse der Generalversammlung. Sie halten insbesondere die vom Verband eingegangenen Vereinbarungen sowie die Verbandsreglemente ein.
29.2 Falls der Verband einem Gesamtarbeitsvertrag beitritt, ermächtigen die Mitglieder den Vorstand ausdrücklich, die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages zu beantragen.
29.3 Die Mitglieder beauftragen ferner den Vorstand, im Fall der gemeinsamen Durchführung im Sinne von Art. 357 b OR im Namen des Verbands den Rechtsweg zu beschreiten. Der Vorstand kann aus sämtlichen, gesamtarbeitsvertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Gründen die gemeinsame Durchführung verlangen.
Art. 30
AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION
30.1 Die Auflösung des Verbandes kann nur durch die Generalversammlung mit dem absoluten Stimmenmehr von drei Vierteln der Mitglieder, unter Vorbehalt von Art. 19.4 Satz der vorliegenden Statuten, durch das Gesetz oder den Richter in den im Gesetz vorgesehenen Fällen beschlossen werden.
30.2 Im Fall der Auflösung des Verbandes wird der amtierende Vorstand mit der Liquidation beauftragt.
30.3 Das nach der Liquidation vorhandene Vermögen wird dem Schweizerischen Gewerbeverband anvertraut, der es in einer Bank hinterlegt und einem zu einem späteren Zeitpunkt im Wallis zu gründenden Verband zur Verfügung stellt, der die gleichen Ziele verfolgt wie der aufgelöste Verband. Sollte ein solcher Verband innert zehn Jahren nach der Auflösung nicht gegründet werden, würde der Schweizerische Gewerbeverband das gesamte vorhandene Vermögen für die Ausbildung in den Maler-, Gipser und Schriftenmalerberufen im Kanton Wallis einsetzen.
Art. 31
URFASSUNG
31.1 Im Zweifelsfall gilt der französische Text als Urfassung.
Art. 32
INKRAFTTRETEN
32.1 Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 30. April 1994 in Siders angenommen und an der Generalversammlung vom 24. April 1999 in Verbier teilweise verändert worden. Sie treten sofort in Kraft annulieren und ersetzen die vorhergehenden Statuten.
Verbier, 24. April 1999
WALLISER MALER- UND GIPSERMEISTERVERBAND
W.M.G.V.
Der Präsident : Jacques-Roland Coudray
Der Sekretär : Marcel Delasoie